Scheidungen sind eine komplizierte Angelegenheit. Neben verletzten Gefühlen geht es meistens auch ums Geld – eine explosive Mischung. Wer behält was, gibt es berechtigte Unterhaltsansprüche, und bei wem bleiben die Kinder? Auch wenn seit Abschaffung des Verschuldensprinzips im Jahr 1977 vor Gericht weniger schmutzige Wäsche gewaschen wird, bleibt die Scheidung oft vermintes Gelände.
Gerade jetzt heißt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. Das gilt auch für diese Versicherungen.
Privathaftpflicht: Mit der Scheidung erlischt der Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehepartner. Er oder sie muss jetzt einen eigenen Vertrag abschließen. Das kann je nach Familiensituation ein Single- oder Familientarif sein.
Rechtsschutzversicherung: Auch bei der Rechtsschutzversicherung entfällt der Schutz eines mitversicherten Partners.
Hausratversicherung: Nach dem Ehe-Aus bleibt häufig einer der Ex-Eheleute in der bisherigen Wohnung. Er oder sie sollte prüfen, wie sich der Wert des Hausrates nach dem Auszug des Partners entwickelt hat und die Versicherungssumme anpassen. Wer in eine neue Wohnung zieht, braucht jetzt einen eigenen Vertrag.
Wohngebäude: Die Wohngebäudeversicherung ist an das Gebäude geknüpft. Der Vertrag ändert sich bei einer Trennung nicht. Bei einem Verkauf der Immobilie kann die Versicherung jederzeit gekündigt werden.
Kfz-Versicherung: Häufig haben Paare ihre Fahrzeuge auf einen Partner zugelassen und versichert. Nach der Scheidung muss der andere sein Fahrzeug ummelden und einen eigenen Vertrag abschließen. Der Schadenfreiheitsrabatt (SFR) gehört dem alten Versicherungsnehmer.
Krankenversicherung: Wer bislang über den Partner versichert war, braucht jetzt einen eigenen Vertrag. Für gesetzlich Versicherte ändert sich nichts.
Altersvorsorge: Im Versorgungsausgleich werden Anwartschaften geteilt, die während der Ehe entstanden sind. Für zukünftige Ansprüche ist jeder selbst verantwortlich. Deshalb gehört die Altersversorgung jetzt auf den Prüfstand.
Berufsunfähigkeit: Wer sich bislang auf den Partner verlassen hat, sollte jetzt seine finanzielle Zukunft in die eigenen Hände nehmen.
Wer eine Lebensversicherung abschließt, legt schon im Antrag fest, wer die Versicherungsleistung bei Fälligkeit erhalten soll – das sogenannte Bezugsrecht. Unterschieden wird zwischen dem „Erlebensfall“ und dem Bezugsrecht, das bei Tod des Versicherten während der Vertragsdauer greift. Aber nicht immer ist die Verfügung eindeutig.
Eine Auseinandersetzung schaffte es sogar bis zum Bundesgerichtshof und ging als „Witwenstreit“ in die Justizgeschichte ein. Dort hatte eine Witwe vergeblich gegen die Versicherung geklagt. Sie wehrte sich dagegen, dass das Unternehmen nach dem Tod ihres Mannes 2012 rund 34.500 Euro an die Ex-Frau des Toten auszahlte. Dieser hatte noch während seiner ersten Ehe erklärt, dass nach seinem Tod seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen sollte und nach seiner Scheidung und Wiederheirat kein neues Bezugsrecht verfügt. Das oberste Gericht ging davon aus, dass damit die damalige Ehefrau bedacht werden sollte.
Ebenfalls höchstrichterlich bestätigt: Das Bezugsrecht muss schriftlich vereinbart werden. Eine mündliche Absichtserklärung, zum Beispiel in einem Telefonat mit der Versicherung, reicht nicht aus. Den Streit hätte es nicht gegeben, wenn das Bezugsrecht auf die „zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe lebende Ehefrau“ abgestellt gewesen wäre. Über jeden Zweifel erhaben ist ein namentliches Bezugsrecht, am besten ergänzt um Geburtsdatum und die Anschrift der begünstigten Person.
Die Leistung erhält immer der oder die Begünstigte, auch ohne Erbanspruch. Und wenn der Nachlass überschuldet ist, kann ein gesetzlicher Erbe sein Erbteil ausschlagen und trotzdem, falls er als Bezugsberechtigter eingetragen wurde, die Versicherungsleistung bekommen. Die wird auch nicht auf Schulden des Verstorbenen angerechnet.